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   FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04   

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https://dejure.org/2005,8319
FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04 (https://dejure.org/2005,8319)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 K 24/04 (https://dejure.org/2005,8319)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. April 2005 - 2 K 24/04 (https://dejure.org/2005,8319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten "Ansparabschreibung" nach § 7g EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7g EStG; § 4 Abs. 2 S. 2 EStG; § 4 Abs. 3 EStG
    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung; Erfordernis der hinreichende Konkretisierung geplanter Investitionen bei Rücklagenbildung; Systematische Verbindung zwischen dem ...

  • Judicialis

    EStG § 7g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Ansparabschreibung; Buchführung; Gewinnermittlung; Eigenbeleg - Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung; Erfordernis der hinreichende Konkretisierung geplanter Investitionen bei Rücklagenbildung; Systematische Verbindung zwischen dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 36
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Aus dem BFH-Urteil vom 6. März 2003 (IV R 23/01, BFH/NV 2003, 1360) könne gefolgert werden, dass auch eine neue Gewinnermittlung (Bilanz) vorgelegt werden müsse.

    Das erfordert schon bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Änderung der bereits abgegebenen Einnahmen-Überschussrechnung oder das Ersetzen der Gewinnermittlung durch eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung (BFH-Urteil vom 6. März 2003; IV R 23/01, BStBl II 2004, 187).

    Dies begründet Zweifel, ob eine solche "voraussichtliche" Investition noch durchführbar und objektiv möglich war (BFH-Urteile vom 6. März 2003, IV R 23/01, BStBl II 2004, 187 und vom 13. Mai 2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

  • FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03

    Anspruch auf Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).

    Auch das FG Berlin hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (aaO.) die Bildung einer Rücklage bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG inzident auch an die Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung geknüpft.

  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Erst diese Angaben (und Nachweise) ermöglichen die Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 5 EStG (vgl. FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/98, EFG 2000, 309; Meier in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rn. 96).

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Die systematische Verbindung von dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen der Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 EStG) und des Gewinnzuschlags (§ 7g Abs. 5 EStG) zwingt aber dazu, dass der Steuerpflichtige eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen vornehmen muss (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 und vom 25. April 2002, IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Die systematische Verbindung von dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen der Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 EStG) und des Gewinnzuschlags (§ 7g Abs. 5 EStG) zwingt aber dazu, dass der Steuerpflichtige eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen vornehmen muss (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 und vom 25. April 2002, IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes nach Art und Lage sowie den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001; XI R 13/00, BStBl II 2002, 385).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Dies begründet Zweifel, ob eine solche "voraussichtliche" Investition noch durchführbar und objektiv möglich war (BFH-Urteile vom 6. März 2003, IV R 23/01, BStBl II 2004, 187 und vom 13. Mai 2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Verweis auf Parallelverfahren: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.04.2005, 2 K 25/04.
  • FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98

    Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04
    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Berlin, 26.03.2001 - 7 B 7065/01

    Buchführungsmäßige Anforderungen an Ansparrücklage

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. April 2005 2 K 24/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 36 abgedruckt.
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

    Verweis auf Parallelverfahren: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.04.2005, 2 K 24/04.
  • BFH, 27.06.2006 - X B 48/06

    Zulassung der Revision wegen Divergenz

    Auch liege eine Divergenz zu dem Urteil des FG Niedersachsen vom 13. April 2005 2 K 24/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 36) vor.
  • FG Bremen, 18.05.2006 - 1 K 174/05

    Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für

    Vielmehr müssen die erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und so die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung ermöglichen, vgl. Urteil des BFH vom 13.12.2005 XI R 52/04 DStR 2006, 739 ; Beschluss des BFH vom 24.05.2005 X B 137/04 BFH/NV 2005, 1563 ; Urteil des FG Brandenburg vom 02.06.2004 2 K 753/03, EFG 2004, 1441 ; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 7g Anm. 112. Die Finanzverwaltung, welche in ihrem Erlass von 25.02.2004 IV A 6-S 2183b-1/04 100 BStBl. I 2004, 337 Tz. 15 die Auffassung vertritt, dass jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern ist (ebenso: Urteil des FG Köln vom 10.03.2005 10 K 999/01 DStRE 2005, 1308 ; Urteile des Niedersächsischen FG vom 13.04.2005 2 K 24/04 DStRE 2005, 1306, 2 K 25/04 EFG 2006, 35) teilt - allerdings aus Vertrauensschutzgründen - die vom Gericht vertretene Auffassung zumindest für die Fälle, in denen die Jahresabschlüsse erst nach dem 26.03.2004 eingereicht wurden, vgl. Verfügungen der OFD Frankfurt vom 09.02.2005 S 2183b a - 3 - St II Ziffer 2.01 DStR 2005, 784.
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